SATZUNG DES BERUFSVERBANDES DER PNEUMOLOGEN IN SACHSEN E.V. 2018

 

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen „Berufsverband der Pneumologen in Sachsen e.V.“
  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister des Landes Sachsen eingetragen.
  3. Sitz des Berufsverbandes der Pneumologen in Sachsen e.V. ist Dresden.

 

§ 2
Zweck und Aufgaben des Verbandes

  1. Aufgabe des Verbandes ist die Vertretung und Förderung der Berufsinteressen pneumologisch ausgebildeter Ärzte, pneumologisch interessierter Ärzte und jedes Arztes in der pneumologischen Ausbildung und zwar sowohl der einzelnen Gruppen untereinander, als auch gegenüber Dritten und Behörden.
  2. Der Verband soll die Zusammenarbeit zwischen Kliniken, niedergelassenen Ärzten, Gesundheitsämtern und sonstigen Behörden koordinieren und intensivieren.
  3. Er fördert die  Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder und unterstützt diese durch Beratung bei der Erfüllung ihrer ärztlichen Aufgaben.
  4. Der Berufsverband arbeitet eng mit den wissenschaftlichen Gesellschaften und medizinisch-wissenschaftlichen Institutionen zusammen und kooperiert mit anderen Berufsverbänden.
  5. Der Landesverband Sachsen ist Mitglied des Bundesverbandes der Pneumologen in Deutschland.

 

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Der Verband hat ordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied des Verbandes kann jeder pneumologisch ausgebildete und pneumologisch interessierte Arzt werden. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Verbandes zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
  3. Ein Arzt, der sich besondere Verdienste um das Fachgebiet erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  5. Der Austritt aus dem Berufsverband ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss bis zum 1. Oktober des betreffenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes unter Angabe der Gründe. Bei folgenden Gründen kann der Ausschluss erfolgen:

    a) Grobe Verletzung der Interessen des Berufsverbandes unter schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Verbandes
    b) Nichterfüllung der Beitragspflicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus, jedoch erst nach zweimaliger Zahlungsaufforderung im Abstand von 6 Wochen.
    c) Aberkennung der Approbation als Arzt.

    Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreiben zuzustellen. Dem Mitglied steht das Recht zu, innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlusses beim Vorstand Berufung einzulegen. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss erfolgt dann durch die nächste Mitgliederversammlung.
  7. Für die ordnungsgemäße Geschäftsführung wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag ist  ein Jahresbeitrag, der im Voraus bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu entrichten ist.
  8. Jedes Mitglied erhält bei Aufnahme ein Exemplar dieser Satzung.
  9. Jedes Mitglied des Berufsverbandes hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung in den Organen des Berufsverbandes mitzuwirken. Es hat gleichzeitig das Recht, die Unterstützung des Berufsverbandes nach den satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.

 

§ 4
Organe des Verbandes

  1. Organe des Verbandes sind
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand.

 

§ 5
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Verbandes und ist das höchste beschlussfähige Organ des Verbandes.
  2. Ihre Aufgaben sind:
    a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    b) die Entgegennahme des Arbeits- und Kassenberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes,
    c) die Festsetzung der Jahresbeiträge,
    d) die Beschlussfassung über alle gestellten Anträge und Verbandsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand erledigt werden können sowie über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbandes.
  3. a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Jedes Mitglied ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Einladungen sind bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Post zu geben.
    b) Anträge zur Tagesordnung sind in dringenden Angelegenheiten spätestens bis zum Beginn der Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen.
    c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand eine solche beschließt oder wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung eines solchen unter schriftlicher Angabe der Gründe beim Vorstand verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, ausgenommen Beschlüsse unter Punkt 5.
  5. a) Beschlussfassung über Satzungsänderung, Erhebung eines außerordentlichen Beitrags, Auflösung des Verbandes oder die endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes, das in die Berufung gegangen ist, sind nur möglich, wenn sie in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt worden sind.
    b) Beschlüsse darüber bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  6. Wahlen erfolgen durch einfachen Mehrheitsbeschluss geheim mit Stimmzettelabgabe. Bei Vorstandswahlen werden sechs Mitglieder des Berufsverbands als Vorstand bestellt. Der gewählte Vorstand besetzt die Positionen innerhalb des Vorstands entsprechend § 6 (1) in einer konstituierenden Sitzung unmittelbar nach der Wahl. Die Mitgliederversammlung wird über die Verteilung der Positionen unmittelbar informiert. Abstimmungen erfolgen per Akklamation.  
  7. Mehrmalige Wahl in den Vorstand und Wiederwahl des Vorsitzenden für eine zweite Wahlperiode sind zulässig.  
  8. Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung sind protokollpflichtig.

 


§ 6
Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist zuständig für die Realisierung von Zweck und Aufgaben des Verbandes entsprechend § 2. Hierzu hält der Vorstand aktiv Kontakt zu den pneumologisch tätigen Berufsgruppen und den relevanten Gremien. Weiterhin organisiert der Vorstand eine jährliche wissenschaftliche Tagung. Zudem wird durch den Vorstand die jährliche Mitgliederversammlung vorbereitet und fristgemäß einberufen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand umgesetzt.
  2. Der Vorstand setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Wissenschaftsbeauftragten.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter oder bei Verhinderung derselben durch ein vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied vertreten. Der jeweilige Repräsentant ist allein vertretungs- und stimmberechtigt.
  4. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, übernimmt der 1. Stellvertreter dessen Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand führt zur Erledigung der laufenden Geschäfte Arbeitssitzungen durch, zu denen der Vorsitzende einlädt.  
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Der Vorstand kann einen früheren Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Dieser hat das Recht, an den Zusammenkünften des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Er kann im Auftrag des Vorstandes Einzelfunktionen übernehmen.
  8. Der Vorstand kann zur Bearbeitung von Sonderfragen Sachverständige zu seinen Sitzungen heranziehen, aber auch einzelne Mitglieder oder Ausschüsse mit Aufgaben betrauen. Er hat jedoch die Entscheidungen selbst zu treffen.
  9. Der Vorstand schlägt Delegierte zur Delegiertenversammlung des Berufsverbandes der Pneumologen in Deutschland vor und wählt sie.

 

§ 7
Verbandsvermögen

  1. Die Kasse wird nach Ablauf eines Kalenderjahres durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
  2. Im Falle der Auflösung des Landesverbandes soll das vorhandene Vermögen einer Einrichtung, die die Ziele des Verbandes vertritt, zugeführt werden. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung und des zuständigen Finanzamtes.

§ 8
Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort sind der Sitz des Vereins.

 

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 31. Mai 2018 in Kraft.

Hier können Sie den Volltext unserer Satzung im PDF-A4-Format herunterladen:

Geschäftsstelle des Berufsverbandes der Pneumologen in Sachsen e.V.
Vorstandsvorsitzender Priv.-Doz. Dr. med. habil. Christian Geßner
c/o Praxis Dr. med. Dolores Mieth

Liebigstr. 24
01187 Dresden

E-Mail: info@pneumologeninsachsen.de